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Artikel 41 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 41

Beitritt

Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

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