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Artikel 39 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 39

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

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