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Artikel 28 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 28

Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

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