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Artikel 17 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 17

Nichtanwendung des Teiles II unter bestimmten Umständen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:

  1. 1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
  2. 2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei
  1. a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
  2. b) Maßnahmen beschließt oder beibehält,
  1. i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
  1. ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

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