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§ 4 EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

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