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§ 11 EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Buchführung

§ 11

(1) § 11.Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

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