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§ 10 Bootbauer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Fachzeichnen

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

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