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§ 1 Stellenbesetzungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Geltungsbereich

§ 1

Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

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