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§ 96 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 96.

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.

(3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.

(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.

(5) Die Wahlkommission hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen,
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen,
  4. d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
  5. e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40211802

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