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§ 39 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Generalsekretariat

§ 39

(1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:

  1. 1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
  2. 2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
  3. 3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
  4. 4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
  5. 5. Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.