Präsidium
§ 35
(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
- 1. dem Präsidenten,
- 2. zwei Vizepräsidenten und
- 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Präsidium
§ 35
(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.