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§ 35 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Präsidium

§ 35

(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

  1. 1. dem Präsidenten,
  2. 2. zwei Vizepräsidenten und
  3. 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.