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§ 108 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

§ 108

(1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.