Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter
§ 108
(1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.