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§ 103 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103

(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.