(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 6.
(1) Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.
(2) Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.
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