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§ 1 Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 1.

Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007958

Dokumentnummer

NOR12089990

alte Dokumentnummer

N5199812122O

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