Anlage
(§ 1)
Betriebsanlagenliste
- 1. Anlagen zum Rösten, Sintern oder Schmelzen von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
- 2. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
- 3. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen
- 4. Anlagen zum Stranggießen von stündlich mehr als 50 t Gußeisen oder Stahl
- 5. Anlagen zum Walzen von stündlich mehr als 75 t Rohstahl
- 6. Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ je Hammer überschreitet
- 7. Gießereien, in denen täglich mehr als 70 t Eisen, mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle vergossen werden
- 8. Schmelzanlagen, in denen täglich mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle erschmolzen werden
- 9. Anlagen zur Verarbeitung von stündlich mehr als 10 t Rohstahl durch Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten
- 10. Anlagen zur Herstellung (ausgenommen Herstellung durch Stampfen) von jährlich mehr als 6 000 t Metallpulver oder Metallpasten
- 11. Anlagen ausschließlich zur Behandlung von Schrott (Metalle, elektronische Teile, Kunststoffe)
- 12. Anlagen zur Zementerzeugung (Zementklinker)
- 13. Anlagen zur Gips- und Kalkerzeugung
- 14. Anlagen, in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden
- 15. Nicht unter die Z 14 fallende Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, von täglich mehr als 75 t oder mit einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3
- 16. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Holzstoff oder Zellulose
- 17. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 350 t Holzfaserplatten, einschließlich Mitteldichtfaserplatten (MDF-Platten), Holzspanplatten oder Holzfasermatten
- 18. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 200 t Papier, Pappe oder Karton
- 19. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 20 t Glas oder Glasfasern
- 20. Anlagen zum Sintern oder Schmelzen von täglich mehr als 20 t mineralischer Stoffe (einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern)
- 21. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von stündlich mehr als 200 t Mischungen aus Bitumen oder Teer (einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen)
- 22. Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 20 t
- 23. Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 1 kg, in Eisenbahnkesselwagen, in festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen
- 24. Anlagen zur Herstellung von Chlor
- 25. Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen, Elastomeren oder Chemiefasern
- 26. Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln oder Bioziden durch chemische oder biochemische Umwandlung
- 27. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t Kunstharze
- 28. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender organischer Grundchemikalien (wie aliphatischer oder aromatischer Kohlenwasserstoffe, sauerstoff-, stickstoff-, schwefel-, phosphor- oder halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe) oder metallorganischer Verbindungen durch chemische Umwandlung
- 29. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender anorganischer Grundchemikalien (wie Gasen, Säuren, Basen, Salzen, Metalloxiden, Peroxiden, Ferrolegierungen oder Carbiden) durch chemische Umwandlung
- 30. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 500 t Seifen oder jährlich mehr als 15 000 t Waschmittel
- 31. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder mehr als 50 m3 beträgt
- 32. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, Gegenständen oder Erzeugnissen mit jährlich mehr als 5 t organischer Lösemittel, insbesondere durch Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken
- 33. Anlagen zur Vorbehandlung, zum Bleichen, Färben, Bedrucken oder zur Ausrüstung von täglich mehr als 30 t Fasern oder Textilien
- 34. Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten mit Ausnahme der ausschließlichen Herstellung der Darreichungsform
- 35. Mineralöl- und Gasraffinerien
- 36. Kokereien
- 37. Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen
- 38. Anlagen zum Brikettieren von Stein- oder Braunkohle
- 39. Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997) für konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
- 40. Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 FAV) für nicht konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW verwendet werden
- 41. Anlagen, in denen Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
- 42. Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 1 MW oder mit mehr als zwei Konvertern
- 43. Anlagen, in denen Dieselmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden
- 44. Anlagen mit mehr als neun nicht unter die Z 45 fallenden Prüfständen für Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen
- 45. Anlagen mit mindestens einem für die Prüfung von eine Mindestleistung von 300 kW aufweisenden Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen ausgelegten Prüfstand
- 46. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 5 000 t Biotreibstoffe
- 47. Anlagen zur Erzeugung von täglich mehr als 75 t tierischer Fette oder Öle oder täglich mehr als 300 t pflanzlicher Fette oder Öle (einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung)
- 48. Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von täglich mehr als 200 t Milch
- 49. Anlagen zur Herstellung oder Raffination von täglich mehr als 300 t Zucker
- 50. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Stärke
- 51. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Süßwaren oder Sirup
- 52. Anlagen zum Brennen von täglich mehr als 300 t Melasse, Anlagen zum Trocknen von täglich mehr als 300 t Biertreber und Anlagen zum Brauen von täglich mehr als 300 t Bier
- 53. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Futter- oder Düngemittel oder technischer Fette aus Schlachtnebenprodukten
- 54. Nicht unter andere Ziffern fallende Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus tierischen Rohstoffen oder täglich mehr als 300 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus pflanzlichen Rohstoffen
- 55. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
- 56. Nicht unter Z 55 fallende Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern
- 57. Anlagen zum Schlachten von wöchentlich mehr als 5 t Geflügel oder wöchentlich mehr als 50 t sonstiger Tiere
- 58. Anlagen zum Räuchern von monatlich mehr als 5 t Fleisch oder Fisch
- 59. Anlagen zum Gerben (einschließlich Nachgerben) von monatlich mehr als 10 t Tierhäute oder Tierfelle
- 60. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren von monatlich mehr als 10 t ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
- 61. Anlagen zum Brennen von jährlich mehr als 5 000 t Kohlenstoff oder Elektrographit
- 62. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 1 500 Bleiakkumulatoren (Starterbatterien oder Industriebatteriezellen)
- 63. Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen
- 64. Kottrocknungsanlagen
- 65. Anlagen, in denen täglich mehr als 10 t oder jährlich mehr als 3 000 t Abfälle gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 behandelt werden
Schlagworte
Gipserzeugung, Mineralölraffinerie, Kohlevergasungsanlage, Kohleverflüssigungsanlage, Steinkohle, Speiseölerzeugung, Futtermittel, Behandlungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Gesetzesnummer
10007958
Dokumentnummer
NOR12089992
alte Dokumentnummer
N5199812124O
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