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§ 29 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Teil 4

Übergangsbestimmungen

§ 29.

(1) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der Verordnung, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird, BGBl. Nr. 585/1992, ausgebildet werden, können ihre Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend dieser Verordnung fortsetzen und können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.

(2) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung ausgebildet werden, können die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann‑ Abfall oder im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser fortsetzen. Die bisher im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.

Schlagworte

Recyclingtechniker, Entsorgungsfachmann

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089803

alte Dokumentnummer

N5199810683O

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