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§ 8 PKVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Abschnitt 4

Leistungsrecht

§ 8.

(1) Auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:

  1. 1. Versorgungsleistungen als Eigenpension:
  1. a) Alterspension/vorzeitige Alterspension,
  2. b) Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz,
  1. 2. Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:
  1. a) Witwen-/Witwerpension,
  2. b) Waisenpension.

(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Bundes (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.

Schlagworte

Witwenpension

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089051

alte Dokumentnummer

N5199715654A

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