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§ 2 PKVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

§ 2.

(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089045

alte Dokumentnummer

N5199715648A

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