Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
§ 13.
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110% der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007889
Dokumentnummer
NOR12089056
alte Dokumentnummer
N5199715659A
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