vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 5

(1) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 317/1995, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.

(2) Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.