§ 3
(1) Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht aus vier Teilen:
Blatt 1: Original | erhält der Empfänger |
Blatt 2: Empfangsschein | bleibt im Bestimmungsbahnhof |
Blatt 3: Versandschein | bleibt im Versandbahnhof |
Blatt 4: Doppel | erhält der Absender |
(2) Das ExpressCargo-Beförderungspapier kann im Einzelfall durch ein vereinfachtes Beförderungspapier ersetzt werden, das die gleichen Angaben wie das ExpressCargo-Beförderungspapier enthält und zumindest aus zwei Teilen besteht:
Blatt 1: Original | erhält der Empfänger |
Blatt 2: Empfangsschein | bleibt im Bestimmungsbahnhof |
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