Fruchtgenußentgelt
§ 8.
(1) Für die Einräumung des Fruchtgenußrechts hat die Gesellschaft ein jährliches Fruchtgenußentgelt an den Bund zu entrichten. Dieses beträgt 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft (§ 231 Abs. 2 Z 22 HGB).
(2) Das Fruchtgenußentgelt gemäß Abs. 1 erster Satz ist quartalsweise im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten, wobei nach Feststellung des Jahresabschlusses eine allfällige Differenz bei den darauffolgenden Quartalszahlungen auszugleichen ist.
(3) Im Kalenderjahr 1997 sind unabhängig von der Höhe des Jahreserfolges als Abgeltung für Vorperiodenergebnisse der um 180 Millionen Schilling erhöhte Mehrbetrag, um den das im Rahmen der Sacheinlage (§ 2 Abs. 2) eingelegte Umlaufvermögen (§ 224 Abs. 2 lit. B HGB) unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten (§ 224 Abs. 2 lit. C und Abs. 3 lit. E HGB) die übertragenen Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 lit. D HGB) zum Einlagestichtag übersteigt, jedenfalls aber 700 Millionen Schilling an den Bund abzuführen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte zum 1. Juli 1997 und 1. Dezember 1997 fällig.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007859
Dokumentnummer
NOR40013618
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