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Artikel 10 Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.

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