§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1996
Inkrafttretensdatum
01.11.1995
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 692/1996 idF BGBl. III Nr. 10/1998 (DFB) (NR: GP XIX RV 32 AB 99 S. 20 . BR: AB 4977 S. 596 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1994 bzw. 16. August 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. November 1995 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Belarus, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
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