§ 18.
(1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 276/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Kosmetiker“ erfolgt, finden die Bestimmungen der „Kosmetiker-Ausbildungsordnung“ Anwendung.
(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, zurückgelegt wurden, sind zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088212
alte Dokumentnummer
N5199658966J
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