Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14.
Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Kosmetiker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088208
alte Dokumentnummer
N5199658962J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)