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§ 11 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fachzeichnen

§ 11.

(1) Das Fachzeichnen hat das Anfertigen einer berufsbezogenen Skizze der Gesichts-, Hals- oder Nackenmuskulatur nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gesichtsmuskulatur, Halsmuskulatur

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR12088205

alte Dokumentnummer

N5199658959J

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