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§ 1 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Einrichtung des Lehrberufes Kosmetiker

§ 1.

(1) Es wird der Lehrberuf „Kosmetiker“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kosmetiker nunmehr wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Kosmetiker

2

Friseur und Perückenmacher (Stylist) ……………….

1.

voll

 

 

Fußpfleger …………….

1.

voll

 

 

Masseur ……………….

1.

voll

     

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR12088195

alte Dokumentnummer

N5199658949J

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