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§ 17 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 17.

(1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Fußpfleger“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Fußpfleger“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 330/1992, ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Fußpfleger“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 330/1992, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 275/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Fußpfleger“ erfolgt, finden die Bestimmungen der „Fußpfleger-Ausbildungsordnung“ Anwendung.

(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf „Fußpfleger“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Fußpfleger“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 330/1992, zurückgelegt wurden, sind zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088194

alte Dokumentnummer

N5199658947J

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