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Artikel 1 Handelsabkommen mit Guatemala - Kündigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1996

Artikel 1

(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador)

(Anm.: Zweiter Teil betrifft El Salvador)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Wolfgang Schüssel

Wien, am 18. September 1996

GZ 2355.90/1279-I.2/96

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala *1) vom 18. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Schüssel m. p.

S. E.

Herrn Botschafter

Mario Juarez TOLEDO

Botschaft der Republik Guatemala

Salesianergasse 25/1/5

1030 Wien

(Anm.: Vierter Teil betrifft Ungarn)

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1961

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