Artikel 1
(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador)
(Anm.: Zweiter Teil betrifft El Salvador)
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
Wien, am 18. September 1996
GZ 2355.90/1279-I.2/96
Exzellenz,
Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.
Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala *1) vom 18. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Schüssel m. p.
S. E.
Herrn Botschafter
Mario Juarez TOLEDO
Botschaft der Republik Guatemala
Salesianergasse 25/1/5
1030 Wien
(Anm.: Vierter Teil betrifft Ungarn)
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1961
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