Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40263820
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