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§ 8 KMU-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8.

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40263820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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