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Artikel 1 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1996

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Juterat auf seiner vom 20. bis 22. April 1996 in Dhaka, Bangladesch, abgehaltenen 24. Tagung gemäß Art. 46 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBl. Nr. 576/1993 idF BGBl. Nr. 648/1995) beschlossen, das Übereinkommen bis 11. April 2000 zu verlängern.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Australien am 26. Jänner 1996 seinen Rücktritt vom Übereinkommen gemäß dessen Art. 43 notifiziert.

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