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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 8

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche (Anm.: richtig: wirtschaftliche), landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.

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