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Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog treten.

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