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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

  1. a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
  2. b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
  3. c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,
  4. d) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,
  5. e) Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.

(3) Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.

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