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§ 1 Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1996

§ 1

Für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen werden in den §§ 2 und 3 folgende Höchstbeträge festgelegt.

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