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§ 14e GelverkG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 14e.

(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.

(3)  Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

  1. 1. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1:
  1. a) Name und Vorname des Inhabers;
  2. b) Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
  3. c) Eintragungsdatum;
  4. d) Ablaufdatum;
  5. e) Führerscheinnummer;
  6. f) Fahrzeugklassen.
  1. 2. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 2:
  1. a) Name und Vorname des Inhabers;
  2. b) Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
  3. c) Ausstellungsdatum;
  4. d) Ablaufdatum;
  5. e) Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
  6. f) Führerscheinnummer;
  7. g) Seriennummer des Nachweises;
  8. h) Fahrzeugklassen.

(4) Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 lit. a und b zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

  1. 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
  2. 2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40242623

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