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Art. 2 § 5 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Alkoholherstellung

§ 5

(1) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet werden dürfen.

(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen unterworfen werden.

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