vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 3 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Lenkungsmaßnahmen

§ 3

(1) Lenkungsmaßnahmen sind

  1. 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
  2. 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
  3. 3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
  4. 4. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

(2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte