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Art. 2 § 25 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Vollziehung

§ 25

Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
  3. 3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,
  5. 5. hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
  6. 6. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister,
  7. 7. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Inneres und für Landesverteidigung und Sport,
  8. 8. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
  9. 9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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