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Art. 2 § 22 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

4. ABSCHNITT

Verwaltungsübertretungen Strafbestimmungen

§ 22

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 72 670 €, wer
  1. a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,
  2. b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 10 begangen wurde.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

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