vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 19 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Mitglieder

§ 19

(1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
  2. 2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  3. 3. je ein Vertreter jedes Landes,
  4. 4. ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
  5. 5. je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes,
  6. 6. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:

  1. 1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Inneres und für Landesverteidigung und Sport,
  2. 2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 6 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.

(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)