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Art. 2 § 15 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Entschädigung

§ 15

(1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

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