vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 12 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Vorsorgemaßnahmen

§ 12

(1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen

  1. 1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
  2. 2. bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.

(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte