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§ 7 BPV-Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft (vgl. § 16 Abs. 4, BGBl. II Nr. 33/2012).

Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.

(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR40028513

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