Artikel 54 Beitritt
- 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Regierung jedes Staates zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen zum Beitritt auf.
- 2. Der Rat des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen festsetzen, die der Bestätigung durch den Rat dieses Übereinkommens bedürfen.
- 3. Bei der Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen bestimmt der Rat, in welchem Anhang dieses Übereinkommens der beitretende Staat als verzeichnet gilt, wenn dieser Staat in keinem dieser Anhänge verzeichnet ist.
- 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.
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