Artikel 47 Streitfälle
- 1. Jedweder Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei an den Rat zur Entscheidung zu richten.
- 2. Ist ein Streitfall dem Rat gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgetragen und diskutiert worden können Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenanzahl zusteht, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, von einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels einzusetzenden ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses ein Gutachten über die in Streit stehenden Punkte einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
- 3. a) Sofern der Rat nicht durch qualifizierte Abstimmung etwas anderes beschließt, setzt sich der ad hoc beratende Untersuchungsausschuß wie folgt zusammen:
- i) zwei von exportierenden Mitgliedern benannte Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art wie sie in Streit stehen und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
- ii) zwei von den importierenden Mitgliedern benannten Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art, wie sie in Streit stehen, und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
iii) ein Vorsitzender, der übereinstimmend gemäß den lit. i und ii ernannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Ratsvorsitzenden bestellt wird.
- b) Staatsangehörigkeit von Mitgliedern kann kein Ausschließungsgrund für die Mitarbeit im ad hoc beratende Untersuchungsausschuß.
- c) Die in den ad hoc beratende Untersuchungsausschuß ernannten Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
- d) Die Kosten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses werden durch die Organisation getragen.
- 4. Das Gutachten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses
wird mit ihrer Begründung dem Rat vorgelegt, der nach Erörterung aller erheblichen Informationen den Streitfall entscheidet.
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