Artikel 34 Handelsbeziehungen zu Nichtmitgliedern
- 1. Die exportierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den importierenden Mitgliedern zu bieten bereit sind.
- 2. Die importierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu kaufen, als sie gleichzeitig von exportierenden Mitgliedern anzunehmen bereit sind.
- 3. Der Rat überprüft regelmäßig die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und kann die Mitglieder auffordern, gemäß Artikel 38 entsprechende Auskünfte zu erteilen.
- 4. Jedes Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen gemäß Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit gemäß Artikel 48 dem Rat unterbreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
