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Artikel 34 Handelsbeziehungen zu Nichtmitgliedern Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 34 Handelsbeziehungen zu Nichtmitgliedern

  1. 1. Die exportierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den importierenden Mitgliedern zu bieten bereit sind.
  2. 2. Die importierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu kaufen, als sie gleichzeitig von exportierenden Mitgliedern anzunehmen bereit sind.
  3. 3. Der Rat überprüft regelmäßig die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und kann die Mitglieder auffordern, gemäß Artikel 38 entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  4. 4. Jedes Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen gemäß Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit gemäß Artikel 48 dem Rat unterbreiten.

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