Teil Zwei: Statutarische Bestimmungen KAPITEL III. MITGLIEDSCHAFT Artikel 3 Mitgliedschaft in der Organisation
Artikel 3
- 1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
- 2. Zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation werden festgelegt, nämlich
- a) exportierende Mitglieder und
- b) importierende Mitglieder.
- 3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Kategorie in die andere überwechseln.
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